AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Hebamme Melanie Maier, nachfolgend Hebamme genannt.

 

  1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme und der Leistungsempfängerin.

 

  1. Rechtsverhältnis

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.

 

  1. Umfang der Leistungen

(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-Spitzenverband abgeschlossen wurde.      

(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes Baden-Württemberg.    

(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme sind die Leistungen der von den Hebammen hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.

(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.

 

  1. Vertretung in Krankheit und Urlaub

Aufgrund einer nicht flächendeckenden Hebammenversorgung im Umkreis, kann die betreuende Hebamme KEINE Vertretung in Urlaubs- und Krankheitsfällen durch eine andere Hebamme garantieren. In diesen Fällen sind der zu behandelnde Frauenarzt und/oder Kinderarzt der Leistungsempfängerin, in dringenden Fällen die nächstgelegene Klinik oder die 112 zu kontaktieren.

 

  1. Änderungen bei Daten der Leistungsempfängerin

Daten die sich im Laufe der Betreuung bei der Leistungsempfängerin ändern, z.B. Wechsel der Krankenkasse, Adresse bei Umzug etc.; sind der Hebamme schnellst möglichst zu melden.

        

     

  1. Wahlleistungen

(1) Als Wahlleistungen können vereinbart werden:

Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.

  • mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und 12 Wochen nach der Geburt
  • Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird.

(2) Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung oder IGel-Leistung über etwaige Kosten zu informieren, mit Aushändigung des Behandlungsvertrages und der AGB ist die o.g. Hebamme dieser Pflicht nachgekommen.

  • IGel -Leistungen der o.g. Hebamme
      • Akupunktur:   Beschwerden in der Schwangerschaft und/oder Wochenbett pro Sitzung 25€
                              Geburtsvorbereitende Akupunktur pro Sitzung 25 €
      • Kinesiotape-Anlage:  je nach Größe der Anlage zw. 5€ und 15€

 

  1. Abrechnung des Entgelts

(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Zahlung verpflichtet.

 

(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden, schulden (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.

 

(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach dieser AGB verpflichtet.

Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes Baden-Württemberg. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.

(4) Der Rechnungsbetrag ist zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.

(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen und/oder IGel Leistungen mit der Hebamme vereinbart hat, werden diese ebenfalls privat in Rechnung gestellt.

 

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen treten gemeinsam mit dem Behandlungsvertrag in Kraft.